Ich habe 2006 eine Unterschriftenaktion gestartet, damit endlich das Stalkinggesetz in Kraft tritt.
Das neue Stalking-Opfer Schutzgesetz
Das Strafrechtsänderungsgesetz ist am 31.03.2007 in Kraft
getreten.
Hier der Wortlaut des neuen Straftatbestandes: StGB § 238
Nachstellung
StPO § 112 a Weitere Haftgründe
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.11.2006:
Der Bundestag hat heute den strafrechtlichen Schutz von
Stalking-Opfern beschlossen. "Stalking-Opfer, die unter
fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung leiden, werden
künftig strafrechtlich besser geschützt. Das heute verabschiedete
Gesetz schließt Strafbarkeitslücken und ermöglicht einen
effektiveren Opferschutz. Der Gesetzgeber setzt hiermit ein
eindeutiges Zeichen: Stalking ist keine Privatsache, sondern
strafwürdiges Unrecht. Wer solche Taten begeht, den werden wir mit
den Mitteln des Strafrechts belangen", sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries in der Bundestagsdebatte.
Der neue Straftatbestand § 238 StGB Nachstellung hat folgenden
Wortlaut:
"§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen
Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm
herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen
Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt
oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit,
Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe
stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine
Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers
oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die
Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines
Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden
Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."
Durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in §
112a StPO wird es künftig die Möglichkeit geben, Haft gegen
gefährliche Stalking-Täter anzuordnen. Damit wird für extreme
Fallkonstellationen die Möglichkeit geschaffen, gefährliche Täter
in Haft zu nehmen, um so schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu
verhüten.
Den Interessen der Medien trägt der neue § 238 StGB angemessen
Rechnung. Wer sich presserechtlich korrekt verhält, läuft nicht
Gefahr, als Stalker verfolgt zu werden. "Der neue § 238 StGB
kriminalisiert nicht den grundrechtlich geschützten Bereich der
Pressefreiheit bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung",
betonte Zypries. "Der neue Straftatbestand ermöglicht es den
Strafverfolgungsbehörden, künftig schneller einzugreifen und
dadurch die Opfer besser zu schützen. Eine neue Strafvorschrift
allein kann das Problem jedoch nicht lösen. Die vorhandenen
Möglichkeiten des Strafrechts und Gewaltschutzgesetzes müssen
bekannt sein und genutzt werden. Hier bestehen leider noch
Informations- und Vollzugsdefizite. Diese Defizite müssen beseitigt
und das bestehende polizei-, zivil- und strafrechtliche
Instrumentarium konsequent genutzt werden."